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Leistungen eines Dritten
Eine Leistung, die nicht vom Unternehmer persönlich, sondern von einem Dritten erbracht wird, kann dem Unternehmer nur dann zugerechnet werden, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalls für den Leistungsempfänger erkennbar ist, dass der Dritte den Umsatz nicht im eigenen Namen, sondern berechtigterweise im Namen des Unternehmers ausführt. Im allgemeinen kann diese Frage anhand der den Leistungen zugrunde liegenden zivilrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander entschieden werden. Es existiert insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass die in einem abgeschlossenen Lokal erbrachten Leistungen allesamt dem Betreiber des Lokals zuzurechnen wären.