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Verzicht auf künftige Wohnnutzung gegen Entschädigung
Sind diverse, durch entsprechende Grunddienstbarkeiten abgesicherte Regelungen in einer Vergleichsvereinbarung im Kern darauf gerichtet, dass die Eigentümer eines in einem Gewerbegebiet befindlichen Betriebsgrundstücks, das aufgrund der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung unter anderem zulässigerweise mit einer vom Betriebsinhaber und seiner Familie bisher zu Wohnzwecken genutzten Betriebsinhaberwohnung bebaut ist, zugunsten eines anderen in dem Gewerbegebiet ansässigen Unternehmens auf jegliche künftige Wohnnutzung in ihrem Betriebsareal verzichten, damit das andere Unternehmen unabhängig von Sperrzeiten und Lärmschutzgrenzwerten Diskotheken sowie eine Kart-Bahn betreiben kann, ist die von dem anderen Unternehmen gezahlte Entschädigung bei den Zahlungsempfängern nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuer...