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BBEV Nr. 10 vom Seite 332

Gemeinnützige Familienstiftung

Aktuelle Streitpunkte und Gestaltungsmöglichkeiten

von Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

Die vom Gesetzgeber erfundene „gemeinnützige Familienstiftung” ist ein beliebtes Gestaltungsmittel bei der Errichtung einer Stiftung, gibt in der Praxis aber immer wieder Anlass zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und das der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) untersagen es an sich gemeinnützigkeitsrechtlich, einen Teil der Erträge der Stiftung an den Stifter oder seine nächsten Angehörigen auszuzahlen. § 58 Nr. 5 AO (Drittelprivileg) enthält dazu jedoch eine Ausnahmevorschrift. Die Finanzverwaltung fährt hier allerdings einen engen Kurs. Der folgende Beitrag beleuchtet unter Angabe zahlreicher Fundstellen Gestaltungsmöglichkeiten und aktuelle Streitpunkte.

I. Sinn und Zweck des Drittelprivilegs

Nach § 56 AO darf eine steuerbefreite Stiftung grundsätzlich nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgen (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Zudem ist es einer steuerbefreiten Stiftung nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit verboten, jegliche Personen, d. h. eben auch den Stifter und seine Angehörigen, durch Ausgaben, die dem Zweck der steuerbegünstigten Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu begünstige...