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Zweitwohnungsteuer | Kinderzimmer gilt nicht als Erstwohnung
Mit mehreren Urteilen v. - 1 L 194/06, 1 L 241/06, 1 L 242/06, 1 L 243/06 und 1 L 257/06 hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern die Heranziehung von Studenten zur Zahlung von Zweitwohnungsteuer, die an ihren Studienorten gemeldet sind und daneben ihren Erstwohnsitz am Wohnsitz ihrer Eltern beibehalten, für rechtswidrig erklärt. Die Wohnungen der Studenten am Studienort stellten keine Zweitwohnung im Sinne der Satzungen dar, wenn die Studenten daneben nur noch ein Zimmer in der elterlichen Wohnung am Heimatort beibehalten.