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BBB 10/2007 S. 290

Verjährung von Forderungen zum Jahresende verhindern

Weisen Sie Ihre Mandanten schon jetzt darauf hin, dass noch offene Forderungen aus 2004 zum Jahresende 2007 verjähren und sie die Forderungen somit vollständig abschreiben können, wenn sie nicht aktiv werden. Der Fristablauf kann unterbrochen werden, wenn Ihre Mandanten Verhandlungen mit dem Schuldner aufnehmen oder den Rechtsweg und ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Bedenken Sie, dass die Einleitung eines Verfahrens durchaus einen Monat oder länger dauern kann. Achtung: Die Aufnahme von Verhandlungen sollte unbedingt dokumentiert werden, etwa durch einen Zeugen. Ein einfaches Mahnschreiben genügt hier regelmäßig nicht aus.

Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn der Schuldner die Ansprüche Ihrer Mandanten anerkennt und ihnen z. B. eine Abschlagszahlung leistet und/oder Verzugszinse...