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IWB Nr. 18 vom Seite 955

EU-Kommission genehmigt italienische Steuerregelung „cuneo fiscale”

Die EU-Kommission hat die von Italien beschlossene Steuermaßnahme „cuneo fiscale” gemäß den Beihilfevorschriften des EG-Vertrages genehmigt. Dies geht aus einer Mitteilung der Kommission vom (IP/07/1306) hervor. Im Rahmen der Regelung können bestimmte Elemente von der auf alle Arten von Produktionstätigkeiten erhobenen Regionalsteuer (IRAP) abgesetzt werden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die „cuneo fiscale” durch bestimmte von den italienischen Behörden beschlossene Änderungen zu einer allgemeinen Maßnahme wurde und damit keine staatliche Beihilfe darstellt.

Die IRAP ist eine Regionalsteuer, die auf den durch alle Arten von Produktionstätigkeiten geschaffenen Mehrwert erhoben wird. Die IRAP berechnet sich durch Abzug aller Vorleistungskosten (z. B. Gehälter und Rohmaterialien) von den Umsatzerlösen.

Im April 2007 meldete Italien eine Verringerung der IRAP-Steuerbemessungsgrundlage an, die in den folgenden Abzügen besteht: (1) 5.000 € pro Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag; (2) Sozialversicherungsbeiträge für die Renten- und Krankenversicherung; (3) Beiträge für die Arbeitsunfallversicherung.

Diese Abzugsmöglichkeiten sollte...