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Einkommensteuer | Aufwendungen für eine Sterilitätsbehandlung als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. Invitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (Änderung der Rechtsprechung; Bezug: § 33 EStG).
Praxishinweise: Der BFH gibt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung auf, wonach der Abzug von Kosten einer sog. Invitro-Fertilisation nur bei verheirateten Frauen in Betracht kommt. Nunmehr ist eine ungewollte Kinderlosigkeit – unabhängig vom Familienstand – ausreichend, wenn die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen wird.