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Volle Haftung des Geschäftsführers bei Zahlungen nach Insolvenzreife
Der Geschäftsführer einer GmbH darf nach Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich keine Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen tätigen. Für im Ausnahmefall zur Masseerhaltung notwendige Aufwendungen ist er beweispflichtig. Der Geschäftsführer muss sich außerdem über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Klarheit verschaffen, bevor er einen Dritten mit aufwendigen Sanierungsbemühungen zulasten des Gesellschaftsvermögens beauftragt. Andernfalls haftet er auf Schadenersatz, der nicht auf Ersatz eines Quotenschadens begrenzt ist, sondern auf Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesellschaftsgläubigers gerichtet ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB, § 64 Abs. 2 GmbHG); der Schaden liege hier, so der