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Einfordern offener Gesellschaftereinlagen durch Insolvenzverwalter
Zwar kann nach dem Beschluss des OLG Jena vom – 6 U 311/07 (ZInsO 2007 S. 715) der Insolvenzverwalter in der Insolvenz der GmbH die restlichen offenen Gesellschaftereinlagen auch ohne Gesellschafterbeschluss einfordern und damit fällig stellen; zur Vorbereitung einer wirksamen Kaduzierung muss aber auch er den Einlageschuldner zur Zahlung unter Androhung seines Ausschlusses auffordern und dabei zwingend die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 Satz 3 GmbHG selbst im Falle der Insolvenz des auszuschließenden GmbH-Gesellschafters strikt einhalten. Immerhin soll dem Verwalter aber insoweit zumindest zugute kommen, dass er die entsprechende Aufforderung gem. § 21 GmbHG auch an den Verwahrer der Bücher und Schriften (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) richten kann und damit nicht auf den Umweg einer Nachtragsliquidation angewiesen ist.