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Keine Investitionsrücklage (Ansparabschreibung) für Dachziegel-Fotovoltaikanlage
(1) Eine Dachziegel-Fotovoltaikanlage, die einem Gebäude Schutz gegen äußere Einflüsse bietet, ist gem. rkr. NWB WAAAC-45644 (EFG 2007 S. 1068) weder ein nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügter Scheinbestandteil noch eine nicht in das Grundvermögen einzubeziehende Betriebsvorrichtung und damit kein bewegliches Wirtschaftsgut. (2) Bei Neugründung eines Betriebs kann eine Ansparrücklage für künftig anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen nur gebildet werden, wenn die beabsichtigte Investition nach den Umständen des Einzelfalles ausreichend konkretisiert ist (Bezug: § 7g Abs. 3 EStG).