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Anspruch auf Billigkeitsfestsetzung
Bei einem LuF-Betrieb führt der Übergang von der Eigenbewirtschaftung zur Betriebsverpachtung ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung nicht zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit und damit zu einer Betriebsaufgabe. Vielmehr ist lediglich eine Betriebsunterbrechung gegeben. Selbst eine unterschiedliche Laufdauer der Pachtverträge führt bei sog. „zellenweiser Verpachtung” nicht zur zwangsweisen Betriebszerschlagung. Das sog. Verpächterwahlrecht gilt auch für LuF-Betriebe. Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme durch das FA gem. § 163 AO können nebeneinander geltend gemacht werden. Im Billigkeitsverfahren hat der Stpfl. grundsätzlich Anspruch auf Berücksichtigung der ihn begünstigenden Verwaltungsanweisung. Nach dem Verpachtungserlass vom bestand – wie ...