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Erkennbarkeit i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 4 i. V. mit Abs. 3 Satz 1 AO
Im Fall der Durchführung einer Außenprüfung reicht es für die Frage der Erkennbarkeit i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 4 i. V. mit Abs. 3 Satz 1 AO aus, dass sich – für den Steuerpflichtigen erkennbar – der Prüfer vor Ablauf der Festsetzungsfrist bereits endgültig festgelegt hat und der Steuerpflichtige damit rechnen muss, dass der für die Veranlagung zuständige Sachbearbeiter den Feststellungen des Prüfers folgen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zuständige Sachbearbeiter den Feststellungen des Prüfers später tatsächlich folgt.