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Wohnsitz eines Fernfahrers
Ein griechischer Fernfahrer hat weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn er seine Korrespondenz über das Transportunternehmen führt, bei dem er beschäftigt ist, nur einmal im Monat im Inland in einer barackenähnlichen Unterkunft übernachtet, die er von seinem Arbeitgeber angemietet hat und nicht nachweist, dass er nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.