Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuerabzug im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells
Entscheidend ist das Wissen/Wissenkönnen der Betrugsabsicht
Bezieht ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen, kann er die ihm in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuern abziehen. Nach Ansicht des BFH – – und des EuGH – und – gilt dies auch für Umsätze im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells, wenn der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Entscheidend ist, dass der Unternehmer weder wusste noch wissen konnte, dass der an ihn ausgeführte Umsatz in einem vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war.
Verdacht auf Umsatzsteuerbetrug
In dem vom BFH entschiedenen Fall stand ein in der Rechtsform einer GmbH betriebenes Unternehmen im Verdacht Glied einer gesamtplanmäßigen, auf Umsatzsteuerbetrug angelegten Lieferkette (Umsatzsteuerkarussell) zu sein. Die GmbH erwarb von verschiedenen Vorlieferanten Mobiltelefone, die sie anschließend weiter veräußerte. Im...