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Verlustausgleich eines Kommanditisten
Einlagen führen auch bei negativem Kapitalkonto in Folgejahren zum Verlustausgleich
Nach § 15a Abs. 1 EStG darf der Kommanditist seinen Verlustanteil gegen seine anderen Einkünfte im Allgemeinen nur bis zur Höhe seiner Einlage absetzen. Ist er aber selbst im Handelsregister eingetragen, erhält er darüber hinaus einen ausgleichsfähigen Verlustanteil bis zur Höhe seiner noch nicht geleisteten Einlage, sofern er zur Leistung derselben auf Anforderung verpflichtet ist. Im Oktober 2003 hatte der BFH diese sog. erweiterte Außenhaftung um den Umfang der in den Jahren zuvor zum Teilausgleich eines negativen Kapitalkontos geleisteten Einlagen ergänzt, was das BMF mit einem Nichtanwendungserlass quittierte. Jetzt hat der BFH mit seine Auffassung erneut bestätigt.
Kein teilweiser Ausgleich eines negativen Kapitalkontos
Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Verlustausgleich eines Kommanditisten gegen seine anderen Einkünfte jetzt oder in Zukunft ausgeschlossen, „soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht”. Der Ausgleich kommt also einzig und allein durch spätere Gewinnanteile aus derselben Mitunternehmerschaft, es sei denn, der Kommanditist kann sich auf die „erweiterte Außenhaftung” aus se...