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Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Geschäftsveräußerung
Geschäftsveräußerungen i. S. von § 1 Abs. 1a UStG sind in aller Regel Weichenstellungen in der Umsatzsteuerklausur. Wer sich hier falsch entscheidet, erhält nicht nur an dieser Stelle keine Wertungspunkte, sondern gelangt auf das falsche Gleis mit der Folge, dass es für die weiteren Ausführungen i. d. R. auch keine Punkte mehr gibt. Schwierigkeiten bereitet auch der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Geschäftsveräußerung: Sowohl auf Seiten des Veräußerers als auch auf Seiten des Erwerbers können Vorsteuerbeträge anfallen, die mit der nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Zusammenhang stehen. Vielfach müssen Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und Vermittler bezahlt werden, aus deren Rechnungen nun der Vorsteuerabzug begehrt wird. S. 506
I. Nichtsteuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1a UStG
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze „im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen” nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Die Nichtsteue...