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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 196/06

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 139 Abs. 3 S. 3

Hinzuziehen eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - Aussetzungsverfahren als eigenständiges Verwaltungsverfahren - Zulässigkeitsvoraussetzungen eines AdV-Antrags bei Gericht

Leitsatz

Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO bei Gericht setzt gerade nicht die Durchführung eines Einspruchsverfahrens im Hinblick auf den von der Behörde abgelehnten Aussetzungsantrag voraus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAC-58208

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