PreisKlG § 9

§ 9 Übergangsvorschrift

(1) Nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in der bis zum geltenden Fassung erteilte Genehmigungen gelten fort.

(2) Auf Preisklauseln, die bis zum vereinbart worden sind und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt worden ist, sind die bislang geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

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OAAAC-58096