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Diebstahl eines betrieblichen Pkw während einer Privatfahrt keine Betriebsausgabe
Wird ein zum Betriebsvermögen gehörender Pkw während einer Privatfahrt auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, gehört der Verlust zur Privatsphäre und ist daher nach § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht abziehbar.
Nach Ansicht des BFH reicht allein die Zugehörigkeit des Pkw zum Betriebsvermögen nicht aus, damit der infolge des Diebstahls eingetretene Verlust steuerlich berücksichtigt werden kann. Entscheidend ist vielmehr die betriebliche Veranlassung des Pkw-Verlustes. Im Ergebnis gelten damit die gleichen Grundsätze wie bei Pkw-Unfallkosten, bei denen ebenfalls entscheidend ist, ob sich der Unfall während einer betrieblichen oder privaten Fahrt ereignet.
Im Streitfall fuhr ein Arzt mit seinem betrieblichen Pkw zu einem Weihnachtsmarkt und stellte den Pkw auf einem Parkplatz ab, wo er gestohlen...