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Teilnahme eines leitenden Angestellten an einer Auslandsgruppenreise
Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sich diese bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung funktionaler Zielsetzungen erweisen. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse besteht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Solche Begleitumstände können sein: Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl des Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck. Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitg...