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Kein Kindergeld für abgelehnten Asylbewerber bei geduldetem Aufenthalt
Die Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern hinsichtlich des Kindergelds durch § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG v. ist verfassungsgemäß. Die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG bzw. Duldung nach § 60a AufenthG eines abgelehnten Asylbewerbers stellt keine – einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichende – Aufenthaltserlaubnis i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG n. F. dar, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG n. F. einen Anspruch auf Kindergeld begründen könnte. Gegenstand einer auf Verpflichtung der Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld gerichteten Klage ist auch der Zeitraum ab dem auf die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids folgenden Monat bis zum Ablauf des Monats, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben wird.