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Besuchsfahrten zu pflegedürftigen Eltern
Aufwendungen für Besuche bei erkrankten Verwandten können ausnahmsweise insoweit zwangsläufig sein als sie die Aufwendungen überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte. Erforderlich ist jedoch eine rechtliche oder sittliche Pflicht, der sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann. Der weniger strenge Maßstab bei § 33b Abs. 6 EStG kann nicht auf § 33 Abs. 2 EStG übertragen werden.