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Verfolgbarkeit der Bildung einer Rücklage in der Buchführung
Für die Verfolgbarkeit der Bildung einer Rücklage in der Buchführung i. S. des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG reicht es aus, wenn für die einzelnen Wirtschaftsgüter eine Sammelbuchung erfolgt und sich die für die Anerkennung der Ansparrücklage erforderlichen Angaben in der Buchführung befinden. Eine getrennte Buchung jeder einzelnen Rücklage ist nicht erforderlich (gegen Rn. 15).