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FG München 24.05.2007 1 V 4760/06, NWB direkt 38/2007 S. 5

Rückstellung für Erfüllungsrückstand des Versicherungsmaklers

Ein Versicherungsmakler darf für die Pflege und Betreuung der laufenden Verträge nur dann eine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn der Vertrag Sanktionen für den Fall vorsieht, dass der Makler seiner vertraglich vorgesehenen Verpflichtung nicht nachkommt. Dient die Pflege vorwiegend dem Interesse des Maklers an einer Kundenbindung, darf keine Rückstellung gebildet werden. Zur Unzulässigkeit des Antrags wegen Folgeabgaben wie Nachforderungszinsen und Solidaritätszuschlag.