Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Köln 28.06.2007 10 Ko 715/07, NWB direkt 38/2007 S. 3

Erstattungsfähige Kosten des Vorverfahrens

Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens i. S. des § 139 FGO gehört nur der Teil der Geschäftsgebühr, um den sich diese Gebühr durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren erhöht hat. Der Grundsatz des § 119 Abs. 1 BRAGO, nach der das Vorverfahren und das vorangegangene Verwaltungsverfahren eine Angelegenheit sind, steht einer Aufteilung der Gebühren entsprechend der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren einerseits und im Verwaltungsverfahren nicht entgegen. Da der Bevollmächtigte für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren in jedem Fall 5/10 einer Gebühr verlangen kann und in allen Fällen, die weder außergewöhnlich einfach sind noch besondere Schwierigkeiten aufweisen, in aller Regel die Mittelgebühr von 7,5/10 zugrunde zu legen ist, verbleiben für Zwecke der Kosteners...