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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 15 K 443/02 EFG 2007 S. 1567 Nr. 20

Gesetze: AO § 171 Abs. 4 Satz 1  2 AO § 197 Abs. 2

Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO aufgrund eines befristeten Antrages auf Verschiebung der Betriebsprüfung

Leitsatz

  1. Zum Ablauf der Feststellungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO.

  2. Ein formloser Antrag des Stpfl. auf Hinausschieben einer Betriebsprüfung i. S. des § 197 Abs. 2 AO erfordert, dass der klare und eindeutige Wunsch des Stpfl. zum Ausdruck kommt, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben. Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn der Stpfl. und der Prüfer eine Vereinbarung darüber treffen, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben.

  3. Der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist wird nur gehemmt, wenn der Antrag auf Verschiebung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2007 S. 321 Nr. 12
EFG 2007 S. 1567 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3683
FAAAC-56787

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