SIC-29 6

Beschluss

6

Bei der Bestimmung der angemessenen Angaben im Anhang sind alle Aspekte einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung zu berücksichtigen. Der Betreiber und der Konzessionsgeber haben in jeder Periode die folgenden Angaben zu machen:

(a)

eine Beschreibung der Vereinbarung,

(b)

wesentliche Bestimmungen der Vereinbarung, die den Betrag, den Zeitpunkt und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens künftiger Zahlungsströme beeinflussen können (z. B. die Laufzeit der Konzession, die Termine für die Neufestsetzung der Gebühren und die Grundlage für Gebührenanpassungen oder Neuverhandlungen),

(c)

Art und Umfang (z. B. Menge, Laufzeit oder Betrag) von

(i)

Rechten, spezifizierte Vermögenswerte zu nutzen,

(ii)

zu erfüllenden Verpflichtungen oder Rechten auf das Erbringen von Dienstleistungen,

(iii)

Verpflichtungen, Sachanlagen zu erwerben oder zu errichten,

(iv)

Verpflichtungen, spezifizierte Vermögenswerte am Ende der Laufzeit der Konzession zu übergeben oder Ansprüche, solche zu diesem Zeitpunkt zu erhalten,

(v)

Verlängerungs- und Kündigungsoptionen und

(vi)

anderen Rechten und Verpflichtungen (z. B. Großreparaturen und -instandhaltungen),

(d)

Veränderungen der Vereinbarung während der Laufzeit der Konzession und

(e)

wie die Konzessionsvereinbarung eingestuft wurde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-49499