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Einkommensteuer | Abzug von Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen (Bezug: § 33 EStG).
Praxishinweise: Aufwendungen für Pflegeleistungen sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie neben den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anfallen. Voraussetzung ist also eine klare Abgrenzbarkeit der Aufwendungen. Eine solche Abgrenzbarkeit ist nach Auffassung des BFH stets dann gegeben, wenn Pflegesätze in Rechnung gestellt werden. Es ist dann davon auszugehen, dass der Stpfl. tatsächlich pflegebedürftig war.