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Minderung des erweiterten Verlustausgleichs wegen atypischer Unterbeteiligung
Der erweiterte Verlustausgleich des Kommanditisten mindert sich in dem Umfange, in dem ein anderer an seinem Kommanditanteil atypisch still unterbeteiligt ist (Bezug: § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 EStG).
Praxishinweise: Durch die atypische Unterbeteiligung wird der Unterbeteiligte selbst zum Mitunternehmer und erhält ein eigenes Verlustausgleichspotenzial. Dies führt aber nicht dazu, dass sich das Verlustausgleichspotenzial insgesamt erhöht. Es erfolgt nur eine Verteilung des insgesamt zulässigen Verlustausgleichs auf den Mitunternehmer und den atypisch Unterbeteiligten.