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BMF 10.08.2007 IV A 5 -S 7206/07/003, StuB 17/2007 S. 675

Umsatzsteuer | Bemessungsgrundlage zur Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der nichtunternehmerischen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes vor dem

Mit hat der BFH entschieden, dass die § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG i. d. F. des EURLUmsG vom (BGBl I S. 3310) durch Randziffer 4 des IV B 7 – S 7206 – 3/04 (BStBl I S. 468) beigelegte Rückwirkung auf vor dem liegende Zeiträume keine Rechtsgrundlage hat. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Randziffer 4 des (a. a. O.) ist nicht mehr anzuwenden. Vielmehr ist in den Fällen, in denen ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und auch für den nichtunternehmerisch verwendeten Teil des Gebäudes den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuernde une...