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Beschlagnahmefähigkeit von Buchführungsunterlagen beim Steuerberater
Nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist die Beschlagnahme von Gegenständen im Gewahrsam des Steuerberaters, auf die sich dessen Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) erstreckt, unzulässig. Von diesem Beschlagnahmeverbot können, wie jetzt das LG Dresden mit Beschluss vom 22.1.2007 – 5 Qs 34/2006 (wistra 2007 S. 237) entschieden hat, grundsätzlich auch Buchungsunterlagen des Mandanten (also Konten, Inventare, Rechnungen, Lieferscheine, Warenbestandsaufnahmen etc.) erfasst sein, allerdings nur solange, wie sie noch für den noch nicht abgeschlossenen steuerberatenden Auftrag benötigt werden. Spätestens mit der Erstellung und Freigabe des Jahresabschlusses bzw. der Erledigung der dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung folgenden konkreten Aufgabe erlischt diese Beschlagnahmefreiheit (wieder) und macht den Steuerberater nur noch zum Ve...