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StuB 17/2007 S. 677

Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bei besonders hohen Streitwerten verfassungsgemäß

Mit Wirkung zum wurde die BRAGO durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt. Nach wie vor berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Entgegen den früheren Bestimmungen der BRAGO sieht das RVG aber eine Begrenzung des Gegenstandswerts nach oben vor (30 Mio € bzw. bei mehreren Auftraggebern insgesamt höchstens 100 Mio €, § 22 Abs. 2 RVG). Diese Begrenzung der gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere ist das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht verletzt ( und 1389/05). Die gesetzliche Regelung gehe typisierend vor und sichere daher nicht in jedem Einzelfall, dass die Gebühr genau dem Wert und dem Umfa...