Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Kapitalgesellschaftsrecht Norwegens
Das Kapitalgesellschaftsrecht umfasst die Gesellschaften mit begrenzter Teilnehmerhaftung (selskaper med begrenset deltakeransvar). Dabei ist zwischen Publikumsaktiengesellschaften (allmennaksjeselskaper – ASA), geregelt im ASAL, und privaten Aktiengesellschaften (aksjeselskaper – AS), geregelt im ASL, zu unterscheiden.
§ 1-3 bis 4 ASAL bzw. ASL treffen übereinstimmende Konzerndefinitionen. § 20 ASL/ASAL trifft Spezialregelungen für Schiffsaktiengesellschaften und Staatsaktiengesellschaften.
I. Grundlagen
Das ASL erfasst nach seinem § 1-1 Aktiengesellschaften, die als Gesellschaften definiert werden, in denen keiner der Gesellschafter (wie in der ANS, DA oder KS, dazu Ring/Olsen-Ring, S. 922IWB 2006, F. 5 Norwegen Gr. 3 S. 27) eine persönliche, ungeteilte oder geteilte Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten trägt. Publikumsaktiengesellschaften und Gesellschaften, die (sofern sie in der Gründungsurkunde nicht als AS bezeichnet werden) keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen bzw. (nach dem Genossenschaftsgesetz [samvirkelag]) die Förderung der Interessen von Verbrauchern, Gewerbetreibenden oder die Schaffung von Arbeitsplätzen für ihre Mitglieder zum Ziel haben, werden vom...