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Keine Kürzung des Gewinns um nichtabziehbare Betriebsausgaben
Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist nicht gem. § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 2002 um die nach § 8b Abs. 5 KStG 2002 nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der steuerfreien Bezüge zu kürzen.
Systematik der Regelung des § 9 Nr. 2a GewStG
<!?tpt =3mm?>Das Halbeinkünfteverfahren gilt auch bei der Gewerbesteuer (vgl. BT-Drucks. 14/2683 S. 124). Zwischenzeitlich wurde durch § 7 Satz 4 GewStG i. d. F. des EURLUmsG ausdrücklich klargestellt, dass das Halbeinkünfteverfahren auch bei Mitunternehmerschaften auf die Gewerbesteuer durchschlägt. Bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ist jedoch zu berücksichtigen, dass die nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG steuerfreien Gewinnanteile dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sind, soweit es sich nicht um eine Schachtelbeteiligung i. S. von § 9 Nr. 2a bzw. 7 GewStG handelt (§ 8 Nr. 5 GewStG). § 9 Nr. 2a GewStG bestimmt, dass die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft vom Gewinn nach Vornahme der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) zu kürzen sind, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG) angesetzt worden sind. § 8 Nr. 5 GewStG bestimmt demgegenüber, dass die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleic...