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BFH 05.07.2007 VII S 58/06 (PKH), NWB direkt 37/2007 S. 10

Ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 StBerG ist die Steuerberaterprüfung vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, dessen Zusammensetzung sich aus § 10 Abs. 1 DVStB ergibt. Der Prüfungsausschuss bewertet die Aufsichtsarbeiten des Bewerbers und die mündliche Prüfung, die auch vor dem Prüfungsausschuss abzulegen ist. Dass dabei die Mitglieder des Prüfungsausschusses im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung personenidentisch sein müssen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; es müssen im Ausschuss nur die Berufsgruppen in der nach § 10 Abs. 1 DVStB vorgeschriebenen Anzahl vertreten sein.