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FG Saarland 26.07.2007 1 V 1107/07, NWB direkt 37/2007 S. 8

Von einem Automatenaufsteller an Gastwirt gezahlte Provision nicht nach 6. EG-RL steuerbefreit

Artikel 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL i. V. mit dem steuerlichen Neutralitätsgebot gibt nach der Rechtsprechung des EUGH (Urteil v. - Rs. C-453/02, Rs. C-462/02) jedem, der die in der Vorschrift genannten Glücksspiele „veranstaltet”, eine Rechtsgrundlage, wonach er sich unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen berufen kann. Betreibt der Automatenaufsteller das von ihm durchgeführte Glücksspiel (hier: Geldspielautomaten) in den Räumen Dritter und zahlt er hierfür an die Inhaber der Räumlichkeiten eine Provision, die sich an der Höhe der erzielten Umsätze bemisst, ist nur der Automatenaufsteller „Veranstalter” von Glücksspielen. Bei den Dritten (z. B. Gastwirte, Imbissstände usw.) sind die erhaltenen Provisionen dagegen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig; eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Automatenaufst...