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FG Baden-Württemberg 28.11.2006 11 K 222/02 , NWB direkt 37/2007 S. 8

Steuersatz auf Bestandteile von als Hüftimplantaten verwendeten Schraubpfannensystemen

Die Einfuhr sowohl der Pfanneneinsätze als auch der zusammen mit den Schraubpfannen eingeführten Deckel der Schraubpfannensysteme unterliegt dem ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz von 7 %. Es handelt sich um Einzelkomponenten der Hüftgelenkimplantate. Die Beurteilung, ob es sich bei den eingeführten Waren um künstliche Gelenke oder um Teile und Zubehör handelt, richtet sich ausschließlich nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten.