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FG München 13.03.2007 10 K 3214/06 , NWB direkt 37/2007 S. 5

Korrektur eines bestandskräftigen Kindergeldbescheids

§ 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG sind nicht auf Bescheide anwendbar, mit denen eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt wurde. § 70 Abs. 4 EStG ist nur auf Prognoseentscheidungen und nicht auf abschließende Entscheidungen nach Ablauf des Kalenderjahrs anwendbar. Ein Kindergeldbescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Kindergeldberechtigen nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgehoben oder geändert werden, wenn die Familienkasse bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte. Die durch eine Entscheidung des BVerfG eingetretene andere rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts beinhaltet kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.