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Kindergeld für ausländische auf unbestimmte Zeit nicht abschiebbare Eltern
Eine Verpflichtungsklage auf Zahlung von Kindergeld ist auch hinsichtlich der auf die Einspruchsentscheidung folgenden Monate zulässig (entgegen ). Kindergeld ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (, 1 BvL 5/07, 1 BvL 6/97) auch solchen ausländischen Eltern zu gewähren, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten. § 62 Abs. 2 EStG ist entgegen einschränkend auszulegen.