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FG Hamburg 19.04.2007 5 K 193/06, NWB direkt 37/2007 S. 3

Bezeichnung des Klägers mit Wohnanschrift in der Klage

Die Zulässigkeit einer Klage erfordert, dass der Kläger mit seiner Wohnanschrift bezeichnet wird. Dies gilt auch wenn er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.