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FG Baden-Württemberg 21.06.2006 10 K 188/06, NWB direkt 37/2007 S. 3

Einheitliche und gesonderte Feststellung bei verschiedenen Einkunftsarten

Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO setzt lediglich das Vorliegen einer gemeinsamen Einkunftsquelle voraus; sie erfordert nicht, dass die Einkünfte bei allen Beteiligten derselben Einkunftsart zuzuweisen sind.