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Familienrecht | Mitwirkungspflichten des betreuenden Elternteils im Umgangsverfahren
Die Eltern sind zu wechselseitigem loyalen Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet (§ 1610a Abs. 2 BGB). Dem sorgeberechtigten Elternteil obliegt es, insbesondere auf jüngere Kinder dahin erzieherisch einzuwirken, dass der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird bzw. psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden. Insofern hat er Kontakte zum nicht sorgeberechtigten Elternteil positiv zu fördern. Stellt die betreuende Mutter einem achtjährigen Kind frei, ob es Umgangskontakte zu seinem Vater wahrnehmen will oder nicht, liegt deshalb bereits ein Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel vor ().