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Vertragsrecht | Umfang der Aufklärungspflicht des Maklers über Inhalte seines Maklervertrags
Der Versicherungsmakler ist zur Beratung und Betreuung seines Kunden in Bezug auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag verpflichtet. Über den Inhalt des vorgelagerten Maklervertrags muss er dagegen auch bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice nur ausnahmsweise aufklären. Denn in Bezug auf den Abschluss dieses selbständigen Maklervertrags stünden sich der Versicherungsmakler und sein Kunde wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen gegenüber ( NWB EAAAC-49587). Besondere Umstände des Einzelfalls, deretwegen Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht geböten, lägen dann vor, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet sei und die Verhältnisse nicht durchschaue...