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BFH 11.07.2007 XI R 1/07, NWB 37/2007 S. 283

Finanzgerichtsordnung | Beginn der Frist für die Geltendmachung einer unwirksamen Klagerücknahme

Das NWB NAAAC-54142 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Jahresfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 56 Abs. 3 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses zu laufen. (2) War für das Klageverfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses an den Bevollmächtigten zu laufen.