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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 274/04

Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4, StBerG § 10 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, AO § 30a, BDSG § 1 Abs. 3, BDSG § 39, ZPO § 915

Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen Versicherung

Widerlegung der Gefährdung von Mandanteninteressen durch arbeitsvertragliche Beschränkungen

Weitergabe von Informationen über rückständige Einkommensteuer des Steuerberaters auch bei Zusammenveranlagung zulässig

Leitsatz

1. Die gesetzliche Vermutung, dass ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, wenn er in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, kann dieser auch während des Fortbestehens der Eintragung widerlegen durch den Nachweis, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; dabei der trägt der Steuerberater die Feststellungslast.

2. Ist ein im Schuldnerverzeichnis eingetragener Steuerberater bei einer Steuerberatungsgesellschaft, an der er selbst nicht beteiligt ist, als einziger Steuerberater-Geschäftsführer mit beruflicher Niederlassung am Sitz der Gesellschaft angestellt, so sind umfassende arbeitsvertragliche Beschränkungen (u.a. Ausschluss der Befugnis, Steuererstattungen entgegenzunehmen, Vermögen von Mandanten treuhänderisch zu verwalten oder Anderkonten für diese zu unterhalten) als nicht durchführbar, nicht ernstlich gewollt, einer effektiven Überwachung nicht zugänglich und damit als nicht geeignet anzusehen, eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszuschließen.

3. Die Weitergabe von Informationen über die persönlichen Einkommensteuerverbindlichkeiten eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters durch die Oberfinanzdirektion an die Steuerberaterkammer ist auch dann zulässig, wenn eine Zusammenveranlagung erfolgt ist und die zusammenveranlagte Ehefrau hinsichtlich der Verbindlichkeiten Gesamtschuldnerin ist; § 10 StBerG als diesbezügliche Rechtsgrundlage ist eine Sonderregelung, die den Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vorgeht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 132 Nr. 2
VAAAC-54028

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