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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 222/02

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 21 Abs. 2

Ermäßigter Steuersatz auf Bestandteile von als Hüftimplantaten verwendeten Schraubpfannensystemen

Leitsatz

1. Die Einfuhr sowohl der Pfanneneinsätze als auch der zusammen mit den Schraubpfannen eingeführten Deckel der Schraubpfannensysteme unterliegt dem ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz von 7 %. Es handelt sich um Einzelkomponenten der Hüftgelenkimplantate.

2. Die Beurteilung, ob es sich bei den eingeführten Waren um künstliche Gelenke oder um Teile und Zubehör handelt, richtet sich ausschließlich nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Fundstelle(n):
LAAAC-54027

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