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BFH 07.03.2007 I R 18/06, BBK 17/2007 S. 4709

Kein passiver RAP bei Vereinnahmung einer Gebühr wegen Änderung der Kreditkonditionen

Vereinnahmt eine Bank eine Gebühr von ihrem Kreditnehmer dafür, dass sie die Konditionen eines bestehenden Kreditvertrags zu Gunsten des Kreditnehmers abändert, ist die Gebühr nicht passiv abzugrenzen, sondern erhöht in vollem Umfang den Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs. Nach dem setzt die passive Abgrenzung eines vereinnahmten Entgelts u. a. voraus, dass seitens des Kaufmanns eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag zumindest zeitanteilig noch zu erbringenden Gegenleistung besteht. Hat der Kaufmann seine Leistung am Bilanzstichtag hingegen vollständig erbracht, ist ein passiver RAP nicht mehr zu bilden.

Im Streitfall hatte die Bank die Bedingungen des Kreditvertrags zu Gunsten des Kreditnehmers geändert; eine darüber hinausgehende Leistung musste s...