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Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften bei interprofessionellen Mitunternehmerschaften
Eine Personengesellschaft erzielt nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn alle ihre Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteil vom - IV R 48/99, NWB GAAAA-88854, BStBl 2001 II S. 241). Ist ein Gesellschafter zwar Freiberufler, aber ohne eigenen Tätigkeitsbeitrag nur kapitalmäßig beteiligt, führt dies zur Gewerblichkeit der Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft bzw. Sozietät. Bei dem Tätigkeitsbeitrag muss es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln, eine bloße Beschaffung von Aufträgen reicht hingegen auch nicht aus.