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Formunwirksame Verfügungen von Todes wegen im Erbschaftsteuerrecht
Praxisfolgen des
Der (BStBl II S. 461) – erneut – entschieden: Bei der steuerlichen Behandlung von formunwirksamen Verfügungen wirkt sich die zivilrechtliche Unwirksamkeit erbschaftsteuerlich nicht aus, wenn feststeht, dass eine Anordnung des Erblassers von Todes wegen vorliegt und diese von den Beteiligten in Vollziehung des Erblasserwillens erfüllt wird. Der folgende Beitrag analysiert diese Entscheidung und zeigt ihre Auswirkungen für die Praxis auf. Die weitere Problematik des Urteils über die Bewertung eines Verschaffungsvermächtnisses soll an dieser Stelle nicht erörtert werden.
I. Zivilrechtliche Folgen der Formunwirksamkeit
Verfügungen von Todes wegen sind zivilrechtlich nur von Bedeutung, wenn die hierfür vorgesehenen Formvorschriften beachtet worden sind. Dem formunwirksam Bedachten stehen keinerlei Rechte aus der Verfügung zu; sie sind schlichtweg nichtig (§ 125 BGB). Das fehlende Formerfordernis kann grundsätzlich auch nicht im Wege der Auslegung nach § 2084 BGB ersetzt werden (vgl. zur fehlenden Unterschrift beim eigenhändigen Testament BReg I Z 127/82, FamRZ 1983 S. 836). Es gibt zudem keinen G...