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Flucht vor kassenärztlichen Honorarrückforderungen in die Gemeinschaftspraxis?
Anmerkung zum
Das Bundessozialgericht hat mit einem in der ärztlichen Praxis mit Erleichterung aufgenommenen Urteil v. - B 6 KA 6/06 NWB JAAAC-49033 einer Kassenärztlichen Vereinigung das Recht abgesprochen, das Honorar einer Gemeinschaftspraxis mit Honorarrückzahlungsansprüchen gegenüber einem Praxispartner aus dessen früherer Tätigkeit als Einzelvertragsarzt zu verrechnen. Mit Urteil v. (L 11 KA 7/04) hatte das LSG NRW – wie schon bereits das ) mit einer fragwürdigen Begründung diese Vorgehensweise zugelassen. Dies erfolgte allerdings entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 719 Abs. 2 BGB. Die Entscheidung des Landessozialgerichts stellte wesentlich darauf ab, dass das öffentlich-rechtlich geprägte Verhältnis zwischen einem Vertragsarzt und seiner Kassenärztlichen Vereinigung eine bevorzugte Behandlung der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber anderen Gläubigern rechtfertige. Die unterinstanzlichen Gerichte folgten damit der Argumentation der Kassenärztlichen Vereinigung, welche einen umfassenden Vorrang gegenüber zivilrechtlichen Vorschriften annahm. Diese befürchtete andernfalls eine „Flucht in die Gemeinschaftspraxis”; d. h., in...